Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB regeln die Zusammenarbeit der ASCNET Solutions GmbH mit ihren Geschäftskunden. Sie gelten, wenn die Offerte oder der Vertrag darauf verweist. Für öffentliche Auftraggeber gelten auf Verlangen die AGB der Digitalen Verwaltung Schweiz (früher SIK), siehe Ziffer 14.
01 Geltung und Vertragsbestandteile
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Offerten, Verträge und Leistungen der ASCNET Solutions GmbH (nachfolgend «ASCNET») gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. Sie richten sich an Geschäftskunden und gelten für Beratung, Konzeption, Entwicklung, Migration, Betrieb, Wartung und Support im Bereich der Informationstechnologie.
Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn die Offerte oder der Vertrag auf sie verweist oder die Kundin bzw. der Kunde sie bei der Auftragserteilung anerkennt. Der Verweis auf diese Seite genügt; die Kundin bzw. der Kunde kann sie hier jederzeit einsehen und speichern.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: 1. individueller Vertrag bzw. von beiden Seiten bestätigte Offerte, 2. diese AGB, 3. Pflichtenheft oder Anforderungsdokumente der Kundin bzw. des Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundin bzw. des Kunden gelten nur, soweit ASCNET sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Für öffentliche Auftraggeber gilt zusätzlich Ziffer 14.
02 Offerte und Vertragsschluss
Offerten von ASCNET sind während 30 Tagen ab Datum verbindlich, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder elektronischen Annahme der Offerte zustande, spätestens mit dem Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch der Kundin bzw. des Kunden.
Preisangaben auf dieser Website, auch die Ergebnisse des Preis-Kalkulators, sind unverbindliche Richtwerte. Massgebend ist allein die schriftliche Offerte.
03 Leistungen und Mitwirkung
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Offerte bzw. dem Vertrag. Ist nichts anderes vereinbart, schuldet ASCNET bei Beratungs-, Support- und Betriebsleistungen ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Werkleistungen mit vereinbartem Ergebnis (z. B. eine abgenommene Individualentwicklung) werden nach Ziffer 7 abgenommen.
Die Kundin bzw. der Kunde stellt rechtzeitig die erforderlichen Informationen, Zugänge, Entscheide und Ansprechpersonen bereit. Verzögerungen oder Mehraufwand wegen fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten der Kundin bzw. des Kunden; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
ASCNET darf Hilfspersonen und Subunternehmen beiziehen und bleibt für deren Leistungen verantwortlich.
04 Leistungsänderungen
Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung beider Seiten. ASCNET teilt auf Verlangen mit, welche Folgen eine Änderung für Aufwand, Preis und Termine hat. Bis zur Bestätigung wird nach dem bisherigen Umfang weitergearbeitet.
05 Vergütung und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und, sofern nicht anders angegeben, exklusive Mehrwertsteuer. Es gelten Festpreise oder eine Vergütung nach Aufwand zu den in der Offerte genannten Ansätzen. Ein Kostendach gilt nur, wenn es ausdrücklich als solches vereinbart ist; Kostenvoranschläge ohne diese Bezeichnung sind unverbindliche Schätzungen.
Aufwandabhängige Leistungen werden anhand der erfassten Zeit, Spesen und Drittkosten abgerechnet, in der Regel monatlich. Wiederkehrende Entgelte (z. B. Wartung, Betrieb, Lizenzen) werden im Voraus für die vereinbarte Periode in Rechnung gestellt.
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt die Kundin bzw. der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszins von 5 % pro Jahr. ASCNET darf bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung aussetzen.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten kann ASCNET die Ansätze auf den Beginn einer Vertragsperiode anpassen, wenn sie dies mindestens drei Monate vorher schriftlich ankündigt. Die Kundin bzw. der Kunde kann in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Anpassung kündigen.
06 Termine
Termine sind nur verbindlich, wenn sie in der Offerte oder im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls sind sie Planwerte. Gerät ASCNET mit einem verbindlichen Termin in Verzug, setzt die Kundin bzw. der Kunde eine angemessene Nachfrist, bevor sie bzw. er weitergehende Rechte geltend macht.
07 Abnahme und Gewährleistung
Bei Werkleistungen prüft die Kundin bzw. der Kunde das Ergebnis nach der Bereitstellung innert zehn Arbeitstagen und meldet Mängel schriftlich mit Beschreibung. Meldet sie bzw. er innert dieser Frist keine wesentlichen Mängel, gilt das Werk als abgenommen. Die produktive Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme.
Wesentliche Mängel behebt ASCNET innert angemessener Frist kostenlos (Nachbesserung). Gelingt dies nicht, stehen der Kundin bzw. dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, soweit diese AGB sie nicht beschränken. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf unsachgemässe Nutzung, Änderungen durch Dritte, Fehler von Drittsystemen oder Vorgaben der Kundin bzw. des Kunden zurückgehen.
Software und Dienste Dritter (z. B. Microsoft 365, Cloud-Plattformen) liefert ASCNET nur im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Hersteller. Deren Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Preisgestaltung liegen ausserhalb des Einflussbereichs von ASCNET.
08 Immaterialgüterrechte und Nutzungsrechte
Die Rechte an bestehenden Werkzeugen, Vorlagen, Bibliotheken, Methoden und dem Know-how von ASCNET (Hintergrundrechte) bleiben bei ASCNET. Dasselbe gilt für Rechte Dritter an Standardsoftware und Open-Source-Komponenten, für die deren Lizenzbedingungen gelten.
Für eigens für die Kundin bzw. den Kunden geschaffene Arbeitsergebnisse erhält die Kundin bzw. der Kunde nach vollständiger Bezahlung ein unbefristetes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene Geschäftszwecke, sofern nichts anderes vereinbart ist. ASCNET darf die allgemeinen Kenntnisse und wiederverwendbaren Bausteine weiterhin einsetzen.
Die Kundin bzw. der Kunde sichert zu, dass sie bzw. er an den von ihr bzw. ihm bereitgestellten Inhalten und Unterlagen die erforderlichen Rechte besitzt, und stellt ASCNET von Ansprüchen Dritter aus deren Verwendung frei.
09 Haftung
ASCNET haftet für Schäden, die sie bei der Vertragserfüllung verursacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, pro Schadenfall und Vertragsjahr auf die Höhe der vereinbarten Vergütung für die betroffene Leistung beschränkt, höchstens aber auf CHF 100'000.
Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Betriebsunterbruch, Reputationsschäden und Datenverlust. Die Kundin bzw. der Kunde ist für regelmässige Datensicherungen verantwortlich, sofern ASCNET diese nicht ausdrücklich übernommen hat.
Unbeschränkt bleibt die Haftung bei Absicht und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden sowie in den Fällen, in denen das Gesetz eine Beschränkung nicht zulässt. Die Haftung für Hilfspersonen wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen (Art. 101 Abs. 2 OR).
10 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Seiten behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmässig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offenzulegen sind.
Bearbeitet ASCNET im Auftrag Personendaten der Kundin bzw. des Kunden, schliessen die Parteien bei Bedarf eine Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung nach dem Schweizer Datenschutzgesetz ab. Wie ASCNET Personendaten auf dieser Website bearbeitet, steht in der Datenschutzerklärung. Auf Wunsch darf ASCNET die Zusammenarbeit als Referenz nennen; die Kundin bzw. der Kunde kann dem jederzeit widersprechen.
11 Dauer und Beendigung
Einmalige Leistungen enden mit der Erfüllung. Dauerleistungen (z. B. Wartung, Betrieb, Support) laufen für die in der Offerte genannte Mindestdauer und verlängern sich danach jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Laufzeit gekündigt werden.
Das Recht beider Seiten, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt vorbehalten. Bei Aufträgen ohne Mindestdauer ist die jederzeitige Beendigung nach Art. 404 OR vorbehalten; bereits erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind zu vergüten.
Nach Vertragsende gibt ASCNET auf Verlangen die Daten und Unterlagen der Kundin bzw. des Kunden heraus und löscht sie anschliessend, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.
12 Höhere Gewalt
Kann eine Seite ihre Pflichten wegen Ereignissen ausserhalb ihrer Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen (z. B. Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Massnahmen, Ausfälle von Netz-, Strom- oder Cloud-Diensten), ruht die betroffene Pflicht für die Dauer des Ereignisses. Dauert es länger als drei Monate, kann jede Seite den betroffenen Teil des Vertrags kündigen.
13 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder einer elektronischen Bestätigung, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Formvorschrift.
Ist eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Rest gültig. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
ASCNET darf diese AGB ändern. Für laufende Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung, sofern die Kundin bzw. der Kunde der neuen Fassung nicht zustimmt. Massgebend ist die in der Offerte bezeichnete Fassung.
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Zug, soweit nicht zwingende Gerichtsstände entgegenstehen.
14 Öffentliche Auftraggeber (DVS-AGB)
Verlangt ein öffentlicher Auftraggeber in der Offertanfrage oder in den Ausschreibungsunterlagen die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IKT-Leistungen der Digitalen Verwaltung Schweiz (DVS; bis 2024 «AGB der SIK»), anerkennt ASCNET diese für das jeweilige Vertragsverhältnis. In diesem Fall treten die DVS-AGB an die Stelle dieser AGB. Abweichungen sind in der Offerte ausdrücklich zu bezeichnen.
Der Text der DVS-AGB (Ausgabe März 2025) ist unter anderem hier abrufbar: AGB für IKT-Leistungen (DVS), PDF. Massgebend ist die in der Ausschreibung bezeichnete Ausgabe.
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